DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 36
 Gewerbesteuergesetz

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§ 36

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 1993 anzuwenden.

(2) § 3 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und die Landesinvestitionsbank Brandenburg erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.

(2a) § 3 Nr. 11 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.

(2b) § 3 Nr. 22 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.

(2c) § 3 Nr. 24 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.

(3) § 3 Nr. 15 bis 18 des Gewerbesteuergesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657) ist im Falle des Antrags nach § 54 Abs. 4 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes letztmals für den Erhebungszeitraum 1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft in diesem Erhebungszeitraum ausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig waren. In diesem Fall ist § 3 Nr. 15 und 17 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.

(3a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1989 anzuwenden.

(3b) § 8 Nr. 9 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.

(3c) § 8 Nr. 12 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.

(4) § 8 Nr. 10 ist erstmals anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen auf Gewinnausschüttungen nach dem 23. Juni 1988 zurückzuführen sind.

(4a) § 9 Nr. 5 Satz 1, 2 und 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden. Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist im Erhebungszeitraum 1991 eine Kürzung um Ausgaben ausgeschlossen, die nach § 9 Nr. 5 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814) im Erhebungszeitraum 1990 zu berücksichtigen waren. § 9 Nr. 5 Satz 3 und 4 ist erstmals auf Ausgaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 geleistet werden. § 9 Nr. 5 Satz 6 bis 9 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.

(4b) § 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 9 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) anzuwenden.

(4c) § 9 Nr. 7 Satz 1 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.

(5) § 10a Satz 1 ist erstmals auf Fehlbeträge des Erhebungszeitraums 1985 anzuwenden.

(5a) Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. Die Kürzung nach § 10a ist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9a in der Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt worden sind.

(6) § 10a letzter Satz ist auch für Erhebungszeiträume vor 1990 anzuwenden, wenn die Rechtsgeschäfte, die zum Verlust der wirtschaftlichen Identität geführt haben, nach dem 23. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.

(6a) § 11 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 3 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814) sind letztmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzuwenden.

(7) § 19 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Erhebungszeitraum 1990 enden, und gilt nicht für Gewerbebetriebe, deren Wirtschaftsjahr bereits vom Kalenderjahr abweicht, es sei denn, sie sind nach dem 31. Dezember 1985 gegründet oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds nach diesem Zeitpunkt in die Steuerpflicht eingetreten oder sie haben nach diesem Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt.

(8) § 35b ist erstmals auf Verlustfeststellungsbescheide für den Erhebungszeitraum 1990 anzuwenden.