DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 6
 Gewerbesteuergesetz

[ § 5 < | > § 7 ]

§ 6

Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.