DEUTSCHE GESETZEGEMVERFG |  § 9
 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

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§ 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis

(1) Die Länder weisen dem Bundesminister für Verkehr jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.

(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.