DEUTSCHE GESETZEGEMVERFG |  § 10
 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

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§ 10 Zweckbindung und Verteilung der Mittel

(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 3.280 Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwenden:

1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,

2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.

(2) Von diesen Mitteln nach Absatz 1 kann der Bundesminister für Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 werden den Ländern 1992 ein Betrag von 1.500 Millionen Deutsche Mark und 1993 bis 1996 jeweils ein Betrag von 3.000 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Mit Ausnahme des Betrages nach Satz 1 sind die Mittel nach Absatz 1 und 2 zu verwenden

1. zu 75,8 vom Hundert, in den Jahren 1993 und 1994 zu 69,5 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein,

2. zu 24,2 vom Hundert, in den Jahren 1993 und 1994 zu 30,5 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Je 20 vom Hundert der Mittel nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 bleiben den Vorhaben der Programme nach § 6 Abs. 1 vorbehalten. Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 werden den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1991 800 Millionen Deutsche Mark und 1992 1.400 Millionen Deutsche Mark für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 sowie 1991 und 1992 jeweils insgesamt 400 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 und § 11 zur Verfügung gestellt. Soweit diese Mittel bereits in bestehende Förderprogramme des Bundesministers für Verkehr eingestellt sind, findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)