DEUTSCHE GESETZEGEMVERFG |  § 8
 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

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§ 8 Mitteilung über die Durchführung der Programme

Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesminister für Verkehr jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält.