DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 21
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 21

(1) Für die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung maßgebend; die Durchsuchung ist zur Nachtzeit zulässig, wenn sich in den Räumen oder auf dem Besitztum eine Funkanlage befindet und der begründete Verdacht besteht, daß bei ihrer Errichtung oder ihrem Betrieb eine Straftat nach § 15 begangen wird oder begangen worden ist.

(2) Beauftragte der Deutschen Bundespost TELEKOM sind berechtigt, sich an Durchsuchungen zu beteiligen, die zur Verfolgung einer Straftat nach § 15 vorgenommen werden.