DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 22
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 22

(1) Die Polizei hat unbefugt errichtete, geänderte oder unbefugt betriebene Fernmeldeanlagen außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Einer vorherigen Androhung bedarf es nicht. Im übrigen gelten für die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel sowie für die Rechtsmittel gegen sie die Vorschriften der Landesgesetzgebung. Wird die Verleihung des Rechts zur Errichtung, Änderung oder zum Betrieb der Anlage nachträglich beantragt, so kann die Polizei mit Einwilligung der Deutschen Bundespost TELEKOM bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung davon absehen, die Anlagen außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen.

(2) Die Polizei kann alle oder einzelne Teile einer Anlage, solange sie nach Absatz 1 außer Betrieb gesetzt oder beseitigt ist, in amtliche Verwahrung nehmen oder sonst sicherstellen. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme sowie § 20 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(3) Eine Anlage kann nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch dann außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden, wenn nach Fortfall der Verleihung die zu ihrer Beseitigung getroffenen Anordnungen der Deutschen Bundespost TELEKOM innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht befolgt werden.