DEUTSCHE GESETZEFAG |  § 18
 Gesetz über Fernmeldeanlagen

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§ 18

Wer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht zur Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.