DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 39D
 Einkommensteuergesetz

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§ 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse.I eingereiht. § 38b Nr. 6 ist anzuwenden. Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt beantragen kann.

(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe der folgenden Beträge ein:

1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1) übersteigen,

2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9 sowie des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark (§ 10c) übersteigen,

3. den Betrag, der nach § 33a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist.

Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. § 39a Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewahren. § 39b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß. Der Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39b Abs. 2 bis 6, des § 39c Abs. 1 und 2 und des § 41c durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.