Einkommensteuergesetz |
[ § 9 | § 9b ] § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 Deutsche Mark; 2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 200 Deutsche Mark; 3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1a: ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Mark. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach den Nummern 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. |