DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 9A
 Einkommensteuergesetz

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§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten

Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 Deutsche Mark;

2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:

ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;

bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 200 Deutsche Mark;

3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1a:

ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Mark.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach den Nummern 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.