DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 39A
 Einkommensteuergesetz

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§ 39a Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Beträge eingetragen:

1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1) übersteigen,

2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9 und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark übersteigen,

3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und § 33c wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,

4. die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b Abs. 1 bis 5),

5. die Beträge, die nach §§ 10e, § 10f, 10g, 10h, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen werden können, sowie der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei Vornahme von Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5, solange die Absetzungen mindestens 5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen, bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 7b, 7c, 7h, 7i, 7k, nach den §§ 14a, 14c, 14d, 15 des Berlinförderungsgesetzes oder bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes ergeben wird; für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 34f hat, ist auf Antrag ein zusätzlicher Betrag von 4.000 Deutsche Mark abzuziehen. Der sich hiernach insgesamt ergebende Freibetrag darf außer in den Fällen des § 14a Abs. 6 und § 14d Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes oder § 4 Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme eingetragen werden. Ein Freibetrag wird nicht eingetragen wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Sätze 6, 7 und 9 nicht zu berücksichtigen sind.

(2) Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9, der §§ 10b, 33 und 33c sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 1.200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens den auf seiner Lohnsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert, daß sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetragen werden.

(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt an die Stelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 108 Deutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 216 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9, der §§ 10b, 33 und 33c sowie der abziehbaren Beträge nach § 33a maßgebend. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. Satz 1 zweiter HalbSatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.

(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. Ein mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entsprochen wird. § 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4a) Für die Eintragung eines Freibetrags oder anderer Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte sowie ihrer Änderung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung seine Wohnung hat, von der aus er seiner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, die einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das für den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn zahlt.

(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20 Deutsche Mark übersteigt.