DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 7
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

[ § 6 < | > § 8 ]

§ 7 Direktorium

(1) Das Direktorium ist für die Durchführung der Beschlüsse des Zentralbankrats verantwortlich. Es leitet und verwaltet die Bank, soweit nicht die Vorstände der Landeszentralbanken zuständig sind. Dem Direktorium sind insbesondere vorbehalten

1. Geschäfte mit dem Bund und seinen Sondervermögen,

2. Geschäfte mit Kreditinstituten, die zentrale Aufgaben im gesamten Bundesgebiet haben,

3. Devisengeschäfte und Geschäfte im Verkehr mit dem Ausland,

4. Geschäfte am offenen Markt.

(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Direktoriums müssen besondere fachliche Eignung besitzen.

(3) Der Präsident und der Vizepräsident sowie die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Die Bundesregierung hat bei ihren Vorschlägen den Zentralbankrat anzuhören. Die Mitglieder werden für acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechtsverhältnisse gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge, werden durch Verträge mit dem Zentralbankrat geregelt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen regelt die Satzung die Voraussetzungen für die Beschlussfassung. Die Satzung kann vorsehen, dass bestimmte Beschlüsse der Einstimmigkeit oder einer anderen Stimmenmehrheit bedürfen.