DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 6
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 6 Zentralbankrat

(1) Der Zentralbankrat bestimmt die Währungs- und Kreditpolitik der Bank. Er stellt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und Verwaltung auf und grenzt die Zuständigkeit des Direktoriums sowie der Vorstände der Landeszentralbanken im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ab. Er kann auch im Einzelfall dem Direktorium und den Vorständen der Landeszentralbanken Weisungen erteilen.

(2) Der Zentralbankrat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank, den weiteren Mitgliedern des Direktoriums und den Präsidenten der Landeszentralbanken.

(3) Der Zentralbankrat berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Deutschen Bundesbank. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im übrigen regelt die Satzung die Voraussetzungen für die Beschlussfassung. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder des Zentralbankrats bei nachhaltiger Verhinderung vertreten werden.