DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 8
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 8 Landeszentralbanken

(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung mit der Bezeichnung Landeszentralbank für den Bereich

1. des Landes Baden-Württemberg,

2. des Freistaates Bayern,

3. der Länder Berlin und Brandenburg,

4. der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachen-Anhalt,

5. der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,

6. des Landes Hessen,

7. des Landes Nordrhein-Westfalen,

8. der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,

9. der Freistaaten Sachsen und Thüringen.

(2) Der Vorstand einer Landeszentralbank führt die in den Bereich seiner Hauptverwaltung fallenden Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten durch. Den Landeszentralbanken sind insbesondere vorbehalten

1. Geschäfte mit dem Land oder den Ländern sowie mit öffentlichen Verwaltungen im Land oder in den Ländern,

2. Geschäfte mit Kreditinstituten ihres Bereichs, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 dem Direktorium vorbehalten sind.

(3) Der Vorstand der Landeszentralbank besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Satzung kann die Bestellung von einem oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zulassen und Bestimmungen über die Beschlussfassung der Vorstände treffen. Die Vorstandsmitglieder müssen besondere fachliche Eignung besitzen.

(4) Die Präsidenten der Landeszentralbanken werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesrates bestellt. Der Bundesrat macht seine Vorschläge auf Grund eines Vorschlags der nach Landesrecht zuständigen Stellen der beteiligten Länder und nach Anhörung des Zentralbankrats. Die Vizepräsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Zentralbankrats vom Präsidenten der Deutschen Bundesbank bestellt. Die Vorstandsmitglieder werden für acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechtsverhältnisse gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge, werden durch Verträge mit dem Zentralbankrat geregelt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.