DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 28
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 28 Ausweis

Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht jeweils nach dem Stand vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats einen Ausweis, der folgende Angaben enthalten muss:


I. Aktiva
Gold
Guthaben bei ausländischen Banken und Geldmarktanlagen im Ausland
Sorten, Auslandswechsel und -schecks
Inlandswechsel
Lombardforderungen
Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
a) des Bundes und der Sondervermögen des Bundes
b) der Länder
Wertpapiere
Scheidemünzen
Postscheckguthaben
Ausgleichsforderungen
Sonstige Aktiva
 
II. Passiva
Banknotenumlauf
Einlagen von
1. Kreditinstituten
2. öffentlichen Einlegern
a) Bund und Sondervermögen des Bundes
b) Ländern
c) anderen öffentlichen Einlegern
3. anderen inländischen Einlegern
4. ausländischen Einlegern
Verbindlichkeiten aus dem Auslandsgeschäft
Rückstellungen
Grundkapital
Rücklagen
Sonstige Passiva