Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz |
[ § 59 | § 61 ] § 60 (1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind: 1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes, 2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander, 3. der Schuldspruch, der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, 4. Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Vormundschaftsrichter überläßt (§§ 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes), 5. Anordnungen des Vormundschaftsrichters, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen, 6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes), 7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes, 8. (aufgehoben) 9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach § 1666 Abs. 1 und § 1666a auch in Verbindung mit § 1837 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1671 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Richter nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen. (3), (4) (aufgehoben) |