Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz |
[ § 58 | § 60 ] § 59 Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister geführt. Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen. |