DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 59
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 59

Das Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister geführt. Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.