DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 13
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 13

(1) In das Register sind einzutragen

1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

2. die Aussetzung des Strafrestes, die Umwandlung der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte und die endgültige Entlassung des Verurteilten durch den Vollstreckungsleiter, dabei ist das Ende der Bewährungszeit und bei Umwandlung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer auch die Dauer der festgesetzten bestimmten Jugendstrafe zu vermerken,

3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,

4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,

5. die Beseitigung des Strafmakels,

6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels.

(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch

1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder

2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.