DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 58
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 58

Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.