Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz |
[ § 57 | § 59 ] § 58 Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten. |