DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 57
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 57

Stellen eines anderen Staates sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür geltenden Gesetzen und Vereinbarungen Auskunft aus dem Register erteilt. Soweit solche Vorschriften fehlen, kann der Bundesminister der Justiz anordnen, daß ihnen im gleichen Umfang Auskunft erteilt wird wie vergleichbaren Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.