DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 32
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 32 Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt

(1) Mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben.

(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt.