DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 23
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 23 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht

Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat.