DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 22
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 22 Erstreckung der Zulassung auf auswärtige Kammern für Handelssachen

Die Zulassung bei einem Landgericht erstreckt sich auch auf die Kammern für Handelssachen, die ihren Sitz an einem anderen Ort als dem ihres Landgerichts haben.