DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 24
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 24 Gleichzeitige Zulassung bei einem anderen Landgericht

(1) Ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei einem anderen an demselben Ort befindlichen Landgericht oder bei einem benachbarten Landgericht zuzulassen, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Zulassungen bei dem benachbarten Landgericht können allgemein widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 genannte Voraussetzung weggefallen ist.