DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 21
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 21 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Der Bescheid, durch den die Zulassung bei einem Gericht versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will.

(3) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.