DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 11
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 11 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Landesjustizverwaltung

(1) Der Bescheid, durch den die Landesjustizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber erstmals als Rechtsanwalt zugelassen werden will.

(3) Hat die Landesjustizverwaltung einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.