DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 19
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 19 Antrag auf Zulassung bei einem Gericht

(1) Die Zulassung bei einem Gericht wird auf Antrag erteilt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will, zu hören.

(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.