DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 86
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 86

(1) Der Rechtsanwalt erhält im Revisionsverfahren als Verteidiger folgende Gebühren:

1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

170 bis 2.540 Deutsche Mark;

2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht

120 bis 1.520 Deutsche Mark.

(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1

Nr. 1 170 bis 1.270 Deutsche Mark,

Nr. 2 120 bis 760 Deutsche Mark.

Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.

(3) Ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren als Verteidiger nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht statt, so erhält er die Hälfte der Gebühren des Absatzes 1.

(4) § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.