DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 87
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 87

Durch die Gebühren der §§ 83 bis 86 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. Hierzu gehört auch die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs.