DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 85
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 85

(1) Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsverfahren als Verteidiger 120 bis 1.520 Deutsche Mark.

(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag 120 bis 760 Deutsche Mark. Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1.

(3) Ist der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht nicht statt, so erhält er die Hälfte der Gebühr des Absatzes 1.

(4) § 83 Abs. 3 und, im Fall des Absatzes 3, auch § 84 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.