DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 84
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 84

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhält der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren (Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlaß des Strafbefehls bei Gericht), im gerichtlich anhängigen Verfahren, in dem er nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig ist, und in einem Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder erledigt sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, so erhält der Rechtsanwalt, der an der Einstellung oder Erledigung mitgewirkt hat, die Gebühren des § 83 Abs. 1, es sei denn, ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens ist nicht ersichtlich; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so bestimmt sich die Gebühr nach der Ordnung des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig gewesen wäre.