DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 131
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 131

Der Rechtsanwalt erhält, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind, eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse.