DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 130
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 130

(1) Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Bundes- oder Landeskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszuges ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, so wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Entscheidung über ein gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über Beschwerde gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.