DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 132
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 132

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat und für eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 45 Deutsche Mark. § 20 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.

(2) Für die in § 118 bezeichneten Tätigkeiten erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 110 Deutsche Mark. Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044b der Zivilprozeßordnung ist die in Satz 1 bezeichnete Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.

(3) Führt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Absatz 2 Satz 1 zu einem Vergleich oder einer Erledigung der Rechtssache (§§ 23, 24), so erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr in Höhe von 200 Deutsche Mark für den Vergleich oder von 135 Deutsche Mark für die Erledigung.