DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 108
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 108

Durch die in den §§ 106 und 107 bestimmten Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Verfahren abgegolten. Hierzu gehören auch die Anfertigung und Unterzeichnung von Anträgen und Erklärungen an die beteiligten Behörden.