DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 106
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 106

(1) Für die Beistandsleistung nach den §§ 40, 45 Abs. 6, §§ 53, 61 Abs. 1 Satz 3, §§ 65, 71 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Für die Beistandsleistung bei einer mündlichen Verhandlung erhält er die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1. Erstreckt sich die Verhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag die Gebühr des § 83 Abs. 2 Nr. 1.