DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 109
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 109

(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.

(2) Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im förmlichen Disziplinarverfahren einschließlich des vorangegangenen Verfahrens folgende Gebühren:

1. Im ersten Rechtszug 120 bis 1.520 Deutsche Mark,

2. im zweiten Rechtszug 130 bis 1.820 Deutsche Mark,

3. im dritten Rechtszug 170 bis 2.540 Deutsche Mark.

(3) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 2

Nr. 1 120 bis 760 Deutsche Mark,

Nr. 2 130 bis 910 Deutsche Mark,

Nr. 3 170 bis 1.270 Deutsche Mark.

(4) Im Verfahren vor den Dienstvorgesetzten einschließlich Verfahren der Beschwerde erhält der Rechtsanwalt, der nicht auch Verteidiger im förmlichen Disziplinarverfahren ist, eine Gebühr von 70 bis 910 Deutsche Mark.

(5) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von 50 bis 650 Deutsche Mark. Erstreckt sich die mündliche Verhandlung oder Beweiserhebung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Tag eine Gebühr von 40 bis 530 Deutsche Mark.

(6) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 90 bis 1.270 Deutsche Mark.

(7) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 bis 650 Deutsche Mark.

(8) Im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten und im gerichtlichen Verfahren über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme erhält der Rechtsanwalt jeweils eine Gebühr von 40 bis 500 Deutsche Mark.