DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 105A
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 105a

(1) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistandsleistung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3, vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.