DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 35
 Börsengesetz

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§ 35

(1) Der Bundesrat ist befugt:

1. eine von den Vorschriften in § 29 Abs. 1 und 2 und in den §§ 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises von Waren oder Wertpapieren für einzelne Börsen zuzulassen;

2. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmter Waren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben;

3. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsätze über die den Feststellungen von Warenpreisen zugrunde zu legenden Mengen und über die für die Feststellung der Preise von Wertpapieren maßgebenden Gebräuche herbeizuführen.

(2) Die Befugnis der Landesregierung zu Anordnungen der in Absatz 1 bezeichneten Art wird hierdurch nicht berührt, soweit der Reichsrat oder die Reichsregierung keine Anordnungen getroffen hat; zu Anordnungen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art bedarf jedoch die Landesregierung der Zustimmung der Reichsregierung. Die Anordnungen sind der Reichsregierung zur Kenntnisnahme mitzuteilen.