DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 30
 Börsengesetz

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§ 30

(1) An den Börsen, an denen Börsenpreise amtlich festgestellt werden, sind Kursmakler zu bestellen. Die Kursmakler haben an den Wertpapierbörsen die Börsenpreise amtlich festzustellen, an den Warenbörsen bei der amtlichen Feststellung mitzuwirken. Die Börsenaufsichtsbehörde bestellt und entläßt die Kursmakler nach Anhörung der Kursmaklerkammer und der Geschäftsführung. Die Kursmakler haben vor Antritt ihrer Stellung den Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.

(2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer

1. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit und berufliche Eignung hat,

2. Sicherheit nach § 32 Abs. 6 leistet und

3. Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachweist.

Ein Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Ist der Bewerber an einer Gesellschaft im Sinne des § 34a beteiligt, sind die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 von der Gesellschaft zu erfüllen.

(3) Der Kursmakler scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, aus seinem Amt aus.

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde hat einen Kursmakler zu entlassen, wenn

1. er die Entlassung beantragt,

2. die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind oder sich herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden,

3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten,

4. er die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes unfähig ist oder

7. er sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat. In dringenden Fällen kann die Börsenaufsichtsbehörde einem Kursmakler auch ohne Anhörung nach Absatz 1 Satz 3 die Ausübung seines Amtes mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Kursmaklerstellvertreter bestellen, die in Fällen einer vorübergehenden Abwesenheit des Kursmaklers dessen Amt ausüben; Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur bestellt werden, wer Angestellter eines Kursmaklers, einer Gesellschaft im Sinne des § 34a oder einer Kursmaklerkammer ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 erfüllt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Eine Kursmaklerkammer ist bei jeder Börse zu bilden, an der mindestens acht Kursmakler bestellt sind. Sie ist von der Geschäftsführung vor der Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler zu hören.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kursmakler und der Kursmaklerstellvertreter, das Verfahren ihrer Bestellung und Entlassung, die Organisation der Kursmaklerkammer und ihr Verhältnis zu den anderen Börsenorganen zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kursmaklerkammer und der Geschäftsführung eine Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler zu erlassen. Die Festsetzung hat bei Aktien und Optionsscheinen auf der Grundlage des Kurswertes, bei festverzinslichen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennbetrages der Geschäfte zu erfolgen. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind das Wagnis und die Beschränkungen der sonstigen gewerblichen Tätigkeit der Kursmakler nach § 32 Abs. 5 zu berücksichtigen. Neben den Gebühren darf die Erstattung von Auslagen, die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit entstehen, nicht vorgesehen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.