DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 34A
 Börsengesetz

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§ 34a

(1) Der Kursmakler darf seine börslichen und außerbörslichen Wertpapiergeschäfte außer als Einzelkaufmann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreiben, wenn

1. die Mehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile der Gesellschaft und der Stimmrechte einem oder mehreren Kursmaklern zusteht,

2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten,

3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Gesellschaft an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist,

4. die beteiligten Kursmakler die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind,

5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den Wertpapierhandel gewerbsmäßig betreiben, Finanzinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, Versicherungsunternehmen oder mit diesen Unternehmen oder Instituten verbundene Unternehmen beteiligt sind,

6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im Sinne der Nummer 5 beteiligt ist,

7. eine Beeinträchtigung der Amtspflichten des Kursmaklers nicht zu befürchten ist, insbesondere der Kursmakler sein Amt weisungsfrei, eigenverantwortlich und persönlich ausübt,

8. die Vertretung des Kursmaklers bei Abwesenheit sichergestellt ist,

9. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachgewiesen hat,

10. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler Sicherheit nach Maßgabe des § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6 geleistet hat,

11. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Gesellschaft unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.

(2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde.

(3) Die §§ 8a bis 8c sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde untersagt eine Beteiligung an der Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(5) Die Gesellschaft darf während des Präsenzhandels an der Börse in den Wertpapieren handeln, die nicht den an ihr beteiligten Kursmaklern zugewiesen sind, wenn sie hierzu nach § 7 zugelassen ist.