DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 32
 Börsengesetz

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§ 32

(1) Die Kursmakler müssen, solange sie die Tätigkeit als Kursmakler ausüben, die Vermittlung von Börsengeschäften in den Waren oder Wertpapieren betreiben, für die sie bei der amtlichen Feststellung der Börsenpreise mitwirken oder für die ihnen diese Feststellung selbst übertragen ist. Die Kursmakler dürfen während des Präsenzhandels an der Börse nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder Wertpapieren handeln.

(2) Der Kursmakler darf bei Wertpapieren oder Waren, für die nur Einheitskurse festgesetzt werden, oder bei der Feststellung sonstiger gerechneter Kurse Handelsgeschäfte für eigene Rechnung oder im eigenen Namen nur abschließen oder eine Bürgschaft oder Garantie für die von ihm vermittelten Geschäfte nur übernehmen (Eigengeschäfte), soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten Aufträge nötig ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der gleichen Beschränkung. Der Kursmakler darf Eigen- und Aufgabegeschäfte auch beim Fehlen marktnah limitierter Aufträge, bei unausgeglichener Marktlage oder beim Vorliegen unlimitierter Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten Kursen zu vermitteln wären, tätigen. Eigen- und Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken. Die Wirksamkeit der Geschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Sätze 1 bis 4 nicht berührt.

(3) Eigenbestände und offene Lieferverpflichtungen des Kursmaklers, die sich aus zulässigen Eigen- und Aufgabegeschäften ergeben, dürfen durch Gegengeschäfte ausgeglichen werden.

(4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des Kursmaklers sind gesondert zu kennzeichnen.

(5) Der Kursmakler darf, soweit nicht Ausnahmen zugelassen werden, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben, auch nicht an einem solchen als Kommanditist oder stiller Gesellschafter beteiligt sein; ebensowenig darf er zu einem Kaufmann in dem Verhältnis eines gesetzlichen Vertreters, Prokuristen oder Angestellten stehen.

(6) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6 über die Sicherheitsleistung sind auf die Kursmakler entsprechend anzuwenden.