DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 26C
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 26c Übergangsregelung

§ 20g Abs. 2 ist auf

1. Tiere und Pflanzen, die zu den der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Arten gehören und vor dem 1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in den territorialen Geltungsbereich dieser Verordnung gelangt oder dort rechtmäßig der Natur entnommen worden sind,

2. Tiere und Pflanzen der nicht der Verordnung (EWG) 3626/82 unterliegenden Arten, die vor dem 1. Januar 1987 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt oder dort rechtmäßig der Natur entnommen worden sind,

erst ab 1. Januar 1988 anzuwenden.