DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 26B
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

[ § 26a < | > § 26c ]

§ 26b Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.