DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 20G
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 20g Ausnahmen

(1) Von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten sind, soweit sich aus Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1. Tiere, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art gezüchtet worden und nicht herrenlos geworden sind,

2. Pflanzen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Anbau gewonnen worden sind,

3. Tiere, an denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Ausübung des Jagd- oder Fischereirechts Eigentum erworben worden ist,

4. Tiere und Pflanzen, die vor dem 1. Januar 1987 in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art oder vor deren Unterschutzstellung im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Natur entnommen worden sind,

5. Tiere und Pflanzen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.

Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere und Pflanzen am 31. Dezember 1986 landesrechtlichen Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten unterlagen.

(2) Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten oder der in Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten, die der Natur entnommen worden sind, dürfen nicht verkauft, zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt werden, auch wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Abweichend von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten ist es vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den vom Aussterben bedrohten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(4) Abweichend von den Verboten des § 20f Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(5) Die nach § 21c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall, die Landesregierungen allgemein durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20f Abs. 1 und den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten zulassen, soweit dies

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung

erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflußt wird und sonstige Belange des Artenschutzes sowie Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(7) Die Länder können für das Sammeln von Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen. Im selben Gebiet darf das Sammeln in jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden.