DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 98A
 Bewertungsgesetz

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§ 98a

Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird in der Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermögen) ermittelt sind, um die Summe der Betriebsschulden (§ 103) und der sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Abzüge gekürzt wird. Die §§ 4 bis 8 sind nicht anzuwenden.