DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 98
 Bewertungsgesetz

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§ 98

Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb von drei Jahren erfüllt wird. Die Wirtschaftsgüter, die den Arbeitsgemeinschaften gehören, werden anteilig den Betrieben der Beteiligten zugerechnet.