DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 103
 Bewertungsgesetz

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§ 103

(1) Schulden werden abgezogen, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Gewerbebetriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.

(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.