DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 48
 Berufsbildungsgesetz

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§ 48 Berufsausbildung

(1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, § 28 nicht.

(2) Regelungen nach § 44 sollen die besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist

1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 31) einzutragen,

2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht vorliegen.