Berufsbildungsgesetz |
[ § 47 | § 49 ] § 48 Berufsausbildung (1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, § 28 nicht. (2) Regelungen nach § 44 sollen die besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist 1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 31) einzutragen, 2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht vorliegen. |