DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 49
 Berufsbildungsgesetz

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§ 49 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die berufliche Umschulung (§ 47) körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt § 48 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.